Vedtægter

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „KulturKooperation Beltregion“ e.V. und hat seinen
Hauptsitz in Deutschland, Löjaer Berg 22, D-23715 Bosau.

Der Verein wurde am 25. Januar 2020 errichtet. Er ist politisch, rassisch und konfessionell
neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Vermittlung der deutsch-dänischen
Geschichte und Kultur, besonders in der Beltregion.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den kulturellen Austausch
und die Netzwerkbildung in der Region über nationale, kulturelle und sprachliche
Grenzen hinweg.

Im Vordergrund stehen dabei die identitätsstiftende Vertiefung der
grenzübergreifenden, nachbarschaftlichen Beziehungen sowie die Beförderung von
Begegnungen, Austausch und Projekten zwischen Deutschen und Dänen.
Die Umsetzung erfolgt durch nichtkommerzielle Projekte (zum Beispiel durch
Webangebote, Publikationen, Unterrichtsmaterialien, Vorträge, Workshops und
andere Veranstaltungen).

Mit seinen Aktivitäten richtet sich der Verein an sowohl kulturtragende und
vermittelnde öffentliche und private Einrichtungen (zum Beispiel Museen, Schulen,
Vereine) als auch die Bewohner der Region, Touristen und Durchreisende.

Der Verein fühlt sich grundsätzlich dem gemeinsamen Kulturerbe und der
Lebensweise der Nachbarn in der deutsch-dänischen Beltregion verpflichtet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen. Einzelheiten dazu sind in § 9 der Vereinssatzung geregelt.

§ 4. Mitgliedschaft

(1) Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte
Fördermitgliedschaft.
(2) Die Mitglieder bilden den Verein im Sinne des BGB
(3) Mitglieder können nur natürliche Personen, Fördermitglieder können sowohl
natürliche wie juristische Personen werden.
(4) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
richten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet
der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied / Fördermitglied die
Satzung des Vereins an.
(5) Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw.
finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt. Die Fördermitglieder erklären bei
Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des
Vereins unterstützen wollen.
Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden
Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes
aus dem Verein austreten. Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende
des gleichen Monats in Absprache mit einem Mitglied des Vorstandes ihre bei
Eintritt gegebene Erklärung ändern.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied
kann bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus
dem Verein austreten.
(7) Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die lnteressen des Vereins
verletzt haben. Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5. Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Tagen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. lhr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Hierfür bestellt sie ein unabhängiges Steuerbüro zur Buchführung einschließlich Jahresabschluss.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Satzungsänderungen
b) Aufgaben des Vereins
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
d) Mitgliedsbeiträge
e) Gebührenbefreiungen
f) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme kann ggf. auf ein Vereinsmitglied übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliedersammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder und einen Beirat ernennen/berufen.

§ 9 Aufwandsersatz

(1) Die Vereinsarbeit ist ehrenamtlich.
(2) Mitglieder und Vorstandsmitglieder — soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden — haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen (gemäß Bundesreisekostengesetz), Porto und Kommunikationskosten.
(3) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(4) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der Abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, was eine 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfordert (§ 41 BGB). Kommt trotz ordnungsgemäßer Einladung diese Mehrheit mangels ausreichender Beteiligung nicht zustande, so kann innerhalb von 3 Monaten eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann abschließend mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschließen kann. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung und Vermittlung der deutsch-dänischen Geschichte und Kultur.

§ 12 Ergänzende Bestimmungen

Die Regelungen für das Vereinsrecht der §§ 21 ff des „Bürgerliches Gesetzbuch“ gelten ergänzend, soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25. Januar 2020 verabschiedet
Gerichtsstand ist Eutin.
Bosau, 25.01.2020

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